Um 1589 entstand zwischen den Städten Berneck und Goldkronach ein Rechtsstreit wegen des Bier- und Brotverlags (Verkauf) und der Gerichtsbarkeit in dem Dorfe Goldmühl.
Der Kampf wogte lange hin und her. Endlich nach 100 Jahren, nachdem der Hof- und Justitionsrat J. Adam Drechsel vom Markgrafen Christian Ernst berufen worden war, gelang es diesem, den langwierigen Streit zu schlichten.
Er lud im Dezember 1687 beide Parteien vor, verhörte sie und ließ deren Aussagen durch eidliche Vernehmungen und Vorlegung schriftlicher Dokumente bekräftigen. Beide Teile suchten ihre Rechte zu beweisen.
Berneck berief sich wegen der Gerichtsbarkeit auf das hochfürstliche Landbuch, sowie auf die seit alten Zeiten dort ausgeübte Rechtssprechung. Bezüglich des Bier- und Brotverlags wollte es Zeugen bringen. Schwerer dagegen fielen die Gegenbeweise der Stadt Goldkronach ins Gewichte. Sie zeigte auf die betr. Gerichtsbarkeit bezügliche alte Briefschaften, Protokolle und Rechnungen vor und ließ das Weitere durch Zeugenbeweis -- "vivis testibus" bestärken.
Bezüglich des Bier- und Brotverlags führte es seinen Cameral-Befehl ins Feld, wonach der Wirt auf der Goldmühl sein Bier zu Goldkronach kaufen sollte. Darauf versuchte der Justitionsrat Drechsel eine Einigung auf gütlichem Wege herbeizuführen, wurde aber durch den Widerstand der beiden Parteien veranlaßt, noch weitere Beweise zu erheben. Zunächst sollten beide Teile die Beweisstücke binnen Monatsfrist sammeln.
Berneck galt als Kläger, Goldkronach als Beklagter. Als Verhandlungstermin, bei welchem die beiden Teile ihre Beweismittel vorbringen sollten, wurde der 20. und 26. Februar 1688 angesetzt.
Nach genauer Feststellung der Sachlage gelang es Drechsel eine Einigung nach "eigener Anleitung" herbeizuführen, vorbehaltlich der Genehmigung der markgräflichen Herrschaft. Man einigte sich dahin.
1. Die fraischliche Obrigkeit, sowie die hohe Rechtsprechung -- mit den Wirtschaftsfällen -- solle wechselweise von beiden Teilen je ein Jahr ausgeübt werden. Berneck solle den Anfang machen.
2. In Sachen des Fraischbezirks wurde vereinbart: Die Abgrenzung zwischen Berneck und Goldkronach sollte von jetzt ab verlaufen " von der Goldmühl über die Mühlbrücken, so über den Main gehet, bei der Wolf`schen Mühl in die Höhe bis an das Spitzäckerlein und allda befindlichen Stein, dann ferner von da, den Buch- oder Geseeser Weg bis zur Rußhütte incl."
Die Abgrenzung sollte durch Steine kenntlich gemacht werden, wozu sich beide Parteien erboten. In beiden Bezirken hatte jeweils Goldkronach oder Berneck die hohe fraischliche und niedere Gerichtsbarkeit, während sie für den Ort Goldmühl wechselweise von Berneck und Goldkronach wahrgenommen wurde.
3. Bezüglich des Bier- und Brotverlags wird dem Wirte auf der Goldmühle freigestellt, Bier und Brot in beiden Städten nach Belieben zu kaufen.
4. Die Schaftrift und Hutgerechtigkeit von Gesees soll nicht beeinträchtigt werden. Die beiden Parteien versprachen, dem Vergleich getreulich nachzukommen.
Dies ist geschehen zu Bayreuth am 17. April 1689.
Quellen:
Bernecker Ratsbücher, Urkunde Nr. 821 des Staatsarchivs Bamberg. Repert. 11 I, Fach Nr. 526
ANMERKUNG:
Die FRAISCH ist ein von der Landesobrigkeit festgelegter Zuständigkeitsbereich mit dazugehöriger Strafgerichtsbarkeit.
Heinz Zahn
Bayreuth, den 10. September 1923
An unsere verehrliche Kundschaft!
Infolge der weiterhin eingetretenen Verteuerung der Bierproduktion sind wir gezwungen die Bierpreise
ab 11. September 1923 wie folgt festzulegen:
Faßbier: Lieferpreis: Ausschankpreis:
Vollbier Mk. 1.050.000.- pro Liter Mk. 1.446.000.- pro Liter ohne Getränkesteuer
Märzenbier Mk. 1.400.000.- pro Liter Mk. 1.936.000.- pro Liter ohne Getränkesteuer
Flaschenbier:
Innerhalb des Stadtbezirkes:
Vollbier Mk. 652.000.- pro 1/2 Ltr. Fl. Mk. 753.000.- pro 1/2 Ltr. Fl. ohne Steuer
Märzenbier Mk. 862.000.- pro 1/2 Ltr. Fl. Mk. 998.000.- pro 1/2 Ltr. Fl. ohne Steuer
Außerhalb des Stadtbezirkes:
Vollbier Mk. 700.000.- pro 1/2 Ltr. Fl. Mk. 800.000.- pro 1/2 Ltr. Fl. ohne Steuer
Märzenbier Mk. 910.000.- pro 1/2 Ltr. Fl. Mk. 1.050.000.- pro 1/2 Ltr. Fl. ohne Steuer
Die Preise verstehen sich rein netto ohne jeden Abzug und zwar zahlbar sofort nach Erhalt der Lieferung.
Andernfalls nach 5 Tagen 1 % pro Tag vom Rechnungsbetrag an Verzugszinsen aufgerechnet werden.
Bestellungen können nur freibleibend für Lieferung und Preis angenommen werden.
Als Preis muß der am Tage der Lieferung geltende Bierpreis bezahlt werden.
Hochachtungsvoll
Verein der Brauereien von Bayreuth und Umgebung.